[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-67":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772173,"§ 67","67","Ausländerdatei B","Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen","(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer 1.gestorben,\n2.aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder\n3.die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.\n(2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem zu vermerken. In dem Dateisystem ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.\n(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.","AUFENTHV - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz - Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen - § 67 Ausländerdatei B\n\n(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer 1.gestorben,\n2.aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder\n3.die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.\n(2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem zu vermerken. In dem Dateisystem ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.\n(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 66","Dateisystem über Passersatzpapiere","66",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 65","Erweiterter Datensatz","65",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 64","Datensatz der Ausländerdatei A","64",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 68","Löschung","68",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 69","Visadateien der Auslandsvertretungen","69",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 71","Übermittlungspflicht","71",[],false]