[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-74":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772181,"§ 74","74","Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen","Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden","(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit 1.den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,\n2.den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.\n(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit 1.den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches,\n2.die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,\n3.den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,\n4.die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches.","AUFENTHV - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz - Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden - § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen\n\n(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit 1.den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,\n2.den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.\n(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit 1.den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches,\n2.die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,\n3.den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,\n4.die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 73","Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes","73",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 72a","Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden","72a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 72","Mitteilungen der Meldebehörden","72",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 76","Mitteilungen der Gewerbebehörden","76",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 76a","Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen","76a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 76b","Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik","76b",[],false]