[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-anlage-c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772200,"Anlage C","anlage-c","(zu § 26 Absatz 2 Satz 1)","Übergangs- und Schlussvorschriften","JordanienAusgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie a)im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels oder Neuseelands sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der in den betreffenden Staat führt, oder\nb)nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der vorstehend genannten Staaten nach Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der nach Jordanien führt.\nDer Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.KubaLibanonMaliSudanSüdsudanSyrienTürkeiAusgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inhaber von Dienstpässen, Ministerialpässen und anderen Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende sind.","AUFENTHV - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz - Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes - Übergangs- und Schlussvorschriften - Anlage C (zu § 26 Absatz 2 Satz 1)\n\nJordanienAusgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie a)im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels oder Neuseelands sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der in den betreffenden Staat führt, oder\nb)nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der vorstehend genannten Staaten nach Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der nach Jordanien führt.\nDer Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.KubaLibanonMaliSudanSüdsudanSyrienTürkeiAusgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inhaber von Dienstpässen, Ministerialpässen und anderen Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende sind.",{"abschnitt":21,"kapitel":22,"unterabschnitt":23},"Abschnitt 2","Kapitel 7","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"Anlage B","(zu § 19)","anlage-b",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"Anlage A","(zu § 16)","anlage-a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 84","Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen","84",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Anlage D1","Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes","anlage-d1",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Anlage D3","Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz","anlage-d3",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"Anlage D6","Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2","anlage-d6",[],false]