[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-anlage-d12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772217,"Anlage D12","anlage-d12","Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes)","Übergangs- und Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl. I 2004, 3023 - 3025;  bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)\n– Klebeetikett –\n– Trägervordruck; Vorderseite –\n(Inhalt: nicht darstellbares Muster)\nAuf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.\n– Trägervordruck; Rückseite –\n(Inhalt: nicht darstellbares Muster)","AUFENTHV - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz - Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes - Übergangs- und Schlussvorschriften - Anlage D12 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2004, 3023 - 3025;  bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)\n– Klebeetikett –\n– Trägervordruck; Vorderseite –\n(Inhalt: nicht darstellbares Muster)\nAuf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.\n– Trägervordruck; Rückseite –\n(Inhalt: nicht darstellbares Muster)",{"abschnitt":21,"kapitel":22,"unterabschnitt":23},"Abschnitt 2","Kapitel 7","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"Anlage D11","Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung","anlage-d11",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"Anlage D10","Europäisches Reisedokument für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7","anlage-d10",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"Anlage D9","Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6","anlage-d9",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Anlage D14","Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz","anlage-d14",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Anlage D15","Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz\u002FEU)","anlage-d15",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"Anlage D16","Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)","anlage-d16",[],false]