[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aug_2011-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aug_2011","Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faug_2011\u002Fxml.zip",6922309,"§ 18","18","Benachrichtigung über die Datenerhebung","Datenerhebung durch die zentrale Behörde","(1) Die zentrale Behörde benachrichtigt den Antragsteller grundsätzlich nur darüber, ob ein Auskunftsersuchen nach den §§ 16 und 17 erfolgreich war.\n(2) Die zentrale Behörde hat den Betroffenen unverzüglich über die Erhebung von Daten nach den §§ 16 und 17 zu benachrichtigen, es sei denn, die Vollstreckung des Titels würde dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert werden. Ungeachtet des Satzes 1 hat die Benachrichtigung spätestens 90 Tage nach Erhalt der Auskunft zu erfolgen.","AUG_2011 - Datenerhebung durch die zentrale Behörde - § 18 Benachrichtigung über die Datenerhebung\n\n(1) Die zentrale Behörde benachrichtigt den Antragsteller grundsätzlich nur darüber, ob ein Auskunftsersuchen nach den §§ 16 und 17 erfolgreich war.\n(2) Die zentrale Behörde hat den Betroffenen unverzüglich über die Erhebung von Daten nach den §§ 16 und 17 zu benachrichtigen, es sei denn, die Vollstreckung des Titels würde dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert werden. Ungeachtet des Satzes 1 hat die Benachrichtigung spätestens 90 Tage nach Erhalt der Auskunft zu erfolgen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17","Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels","17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16","Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels","16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15","Behandlung einer vorläufigen Entscheidung","15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Übermittlung von Daten","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe","20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 21","Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003\u002F8\u002FEG","21",[],false]