[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aug_2011-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aug_2011","Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faug_2011\u002Fxml.zip",6922317,"§ 26","26","Örtliche Zuständigkeit","Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration","(1) Örtlich zuständig nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009 ist das Amtsgericht, 1.bei dem die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, solange die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache anhängig ist;\n2.bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist, wenn Kindesunterhalt im Rahmen eines Abstammungsverfahrens geltend gemacht wird.\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 248 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\n(2) § 233 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.","AUG_2011 - Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration - § 26 Örtliche Zuständigkeit\n\n(1) Örtlich zuständig nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009 ist das Amtsgericht, 1.bei dem die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, solange die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache anhängig ist;\n2.bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist, wenn Kindesunterhalt im Rahmen eines Abstammungsverfahrens geltend gemacht wird.\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 248 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\n(2) § 233 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit; Verordnungsermächtigung","27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896\u002F2006","29",[],false]