[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aug_2011-47":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aug_2011","Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faug_2011\u002Fxml.zip",6922337,"§ 47","47","Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde","Beschwerde, Rechtsbeschwerde","(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 71 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.","AUG_2011 - Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009 und den Abkommen der Europäischen Union - Beschwerde, Rechtsbeschwerde - § 47 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde\n\n(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 71 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 46","Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde","46",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 45","Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde","45",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 43","Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist","43",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 48","Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde","48",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 49","Prüfung der Beschränkung","49",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 50","Sicherheitsleistung durch den Schuldner","50",[],false]