[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aug_2011-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aug_2011","Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faug_2011\u002Fxml.zip",6922340,"§ 50","50","Sicherheitsleistung durch den Schuldner","Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung","(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf.\n(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.","AUG_2011 - Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009 und den Abkommen der Europäischen Union - Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung - § 50 Sicherheitsleistung durch den Schuldner\n\n(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf.\n(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 49","Prüfung der Beschränkung","49",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 48","Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde","48",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 47","Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde","47",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 51","Versteigerung beweglicher Sachen","51",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 52","Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen","52",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 53","Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung","53",[],false]