[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aug_2011-61":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aug_2011","Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faug_2011\u002Fxml.zip",6922353,"§ 61","61","Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung","Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen","(1) Öffentliche Urkunden aus einem anderen Vertragsstaat werden nur anerkannt und vollstreckt, wenn dieser Staat die Erklärung nach Artikel 25 des Übereinkommens abgegeben hat.\n(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus einem anderen Vertragsstaat über Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in der Seitenlinie und zwischen Verschwägerten ist auf Verlangen des Antragsgegners zu versagen, wenn 1.nach den Sachvorschriften des Rechts desjenigen Staates, dem der Verpflichtete und der Berechtigte angehören, eine Unterhaltspflicht nicht besteht oder\n2.der Verpflichtete und der Berechtigte nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben und keine Unterhaltspflicht nach dem am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verpflichteten geltenden Recht besteht.","AUG_2011 - Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen - Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen - § 61 Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung\n\n(1) Öffentliche Urkunden aus einem anderen Vertragsstaat werden nur anerkannt und vollstreckt, wenn dieser Staat die Erklärung nach Artikel 25 des Übereinkommens abgegeben hat.\n(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus einem anderen Vertragsstaat über Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in der Seitenlinie und zwischen Verschwägerten ist auf Verlangen des Antragsgegners zu versagen, wenn 1.nach den Sachvorschriften des Rechts desjenigen Staates, dem der Verpflichtete und der Berechtigte angehören, eine Unterhaltspflicht nicht besteht oder\n2.der Verpflichtete und der Berechtigte nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben und keine Unterhaltspflicht nach dem am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verpflichteten geltenden Recht besteht.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 60a","Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens","60a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 60","Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes","60",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 59a","Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren","59a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 62","Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens","62",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 63","Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren","63",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 64","Vollstreckbarkeit ausländischer Titel","64",[],false]