[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aug_2011-70":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aug_2011","Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faug_2011\u002Fxml.zip",6922362,"§ 70","70","Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009","Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren","(1) Der Antrag des Schuldners auf Nachprüfung der Entscheidung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009 ist bei dem Gericht zu stellen, das die Entscheidung erlassen hat. § 719 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anwendbar.\n(2) Hat der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der Frist des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009 eingereicht oder liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009 nicht vor, weist das Gericht den Antrag durch Beschluss zurück. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.\n(3) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009 vor, so wird das Verfahren fortgeführt. Es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Die §§ 343 bis 346 der Zivilprozessordnung werden entsprechend angewendet. Auf Antrag des Schuldners ist die Zwangsvollstreckung auch ohne Sicherheitsleistung einzustellen.","AUG_2011 - Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung - Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren - § 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009\n\n(1) Der Antrag des Schuldners auf Nachprüfung der Entscheidung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009 ist bei dem Gericht zu stellen, das die Entscheidung erlassen hat. § 719 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anwendbar.\n(2) Hat der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der Frist des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009 eingereicht oder liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009 nicht vor, weist das Gericht den Antrag durch Beschluss zurück. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.\n(3) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009 vor, so wird das Verfahren fortgeführt. Es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Die §§ 343 bis 346 der Zivilprozessordnung werden entsprechend angewendet. Auf Antrag des Schuldners ist die Zwangsvollstreckung auch ohne Sicherheitsleistung einzustellen.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 69","Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung","69",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 68","Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist","68",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 67","Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat","67",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 71","Bescheinigungen zu inländischen Titeln","71",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 72","Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland","72",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 73","Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland","73",[],false]