[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aug_2011-75":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aug_2011","Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faug_2011\u002Fxml.zip",6922367,"§ 75","75","Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland","Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren","(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Fall kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben.\n(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das angerufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen.\n(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.","AUG_2011 - Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung - Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren - § 75 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland\n\n(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Fall kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben.\n(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das angerufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen.\n(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 74","Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland","74",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 73","Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland","73",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 72","Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland","72",[37,41],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 76","Übersetzungen","76",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 77","Übergangsvorschriften","77",[],false]