[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ausglleistg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":69},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ausglleistg","Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fausglleistg\u002Fxml.zip",9772356,"§ 2","2","Art und Höhe der Ausgleichsleistung",null,"(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Entschädigungsgesetzes zusammenzurechnen.\n(2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag zu bemessen:\n-\nfür die ersten 100 Reichsmark:\n50 vom Hundert,\n-\nfür den übersteigenden Betrag bis 1.000 Reichsmark:\n10 vom Hundert,\n-\nfür 1.000 Reichsmark übersteigende Beträge:\n5 vom Hundert.\n(3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit 50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu bemessen.\n(4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren verbriefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli 1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungsgesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom Hundert zu bemessen.\n(5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den Absätzen 2 bis 4 darf 10.000 Deutsche Mark nicht überschreiten.\n(6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag des Kapitals entspricht.\n(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren, soweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den Absätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar geworden sind.","AUSGLLEISTG - § 2 Art und Höhe der Ausgleichsleistung\n\n(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Entschädigungsgesetzes zusammenzurechnen.\n(2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag zu bemessen:\n-\nfür die ersten 100 Reichsmark:\n50 vom Hundert,\n-\nfür den übersteigenden Betrag bis 1.000 Reichsmark:\n10 vom Hundert,\n-\nfür 1.000 Reichsmark übersteigende Beträge:\n5 vom Hundert.\n(3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit 50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu bemessen.\n(4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren verbriefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli 1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungsgesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom Hundert zu bemessen.\n(5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den Absätzen 2 bis 4 darf 10.000 Deutsche Mark nicht überschreiten.\n(6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag des Kapitals entspricht.\n(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren, soweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den Absätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar geworden sind.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Anspruch auf Ausgleichsleistung","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Flächenerwerb","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3a","Besondere Vorschriften für Altkaufverträge","3a",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 3b","Rechtsnachfolger","3b",[40,46,51,56,61,65],{"title":41,"ecli":42,"leitsatz":17,"date":43,"source_url":44,"source_type":45},"BVerwG, Beschl. v. 11.11.2020 – 8 B 3\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2020:111120B8B3.20.0","2020-11-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000837.zip","rechtsprechung",{"title":47,"ecli":48,"leitsatz":17,"date":49,"source_url":50,"source_type":45},"BVerwG, Beschl. v. 26.06.2017 – 8 B 64\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:260617B8B64.16.0","2017-06-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700629.zip",{"title":52,"ecli":17,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":45},"BVerwG, Urt. v. 12.05.2011 – 5 C 17\u002F10","Ein anderer Erlöschensgrund im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG ist auch das Erlöschen der Verbindlichkeit durch erbfolgebedingte Konfusion.","2011-05-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017893.zip",{"title":57,"ecli":17,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":45},"BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 – 5 C 19\u002F09","(Parallelurteil zum Urteil des Senats vom 9. 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Der Ausschluss von Ausgleichsleistungen für Reparationsschäden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG) ist zugleich eine besondere Regelung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, die auch bei der Bemessung der Höhe von Unternehmensentschädigungen zu berücksichtigen ist (vgl. auch Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 - Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2 S. 14 f.).\n2. Liegen Reparationsschäden vor, ist eine Reinvermögensberechnung nach § 4 Abs. 2 EntschG durchzuführen, bei der Demontageschäden und andere nicht ausgleichsfähige Verluste bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern sind.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017524.zip",false]