[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-auslinvg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"auslinvg","Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fauslinvg\u002Fxml.zip",6922622,"§ 5","5","Gemeinsame Voraussetzungen",null,"Voraussetzung für die Anwendung der §§ 1 bis 3 ist, daß die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte im Ausland ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen. Soweit die Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung, daß das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die von ihm bestimmte Stelle die verkehrspolitische Förderungswürdigkeit bestätigt.","AUSLINVG - § 5 Gemeinsame Voraussetzungen\n\nVoraussetzung für die Anwendung der §§ 1 bis 3 ist, daß die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte im Ausland ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen. Soweit die Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung, daß das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die von ihm bestimmte Stelle die verkehrspolitische Förderungswürdigkeit bestätigt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Steuerfreie Rücklage für Verluste von ausländischen Tochtergesellschaften","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Ausländische Verluste bei Doppelbesteuerungsabkommen","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Steuerfreie Rücklage bei Überführung bestimmter Wirtschaftsgüter in Gesellschaften, Betriebe oder Betriebstätten im Ausland","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Gewerbesteuer","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Ermächtigung","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Anwendungsbereich","8",[48],{"title":49,"ecli":17,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"BFH, Beschl. v. 25.08.2010 – I R 13\u002F09","Hat der Erblasser einen Verlust aus einer ausländischen Betriebsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslInvG abgezogen, so ist der entsprechende Betrag bei der Besteuerung des Erben hinzuzurechnen, wenn in dessen Person die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvG erfüllt sind  .","2010-08-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201010293.zip","rechtsprechung",false]