[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-auslpflvg_2024-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"auslpflvg_2024","Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-04-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fauslpflvg_2024\u002Fxml.zip",9772425,"§ 12","12","Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises",null,"(1) Der Fahrer hat bei Gebrauch des Fahrzeugs im Inland einen Nachweis über den hierbei nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erforderlichen Versicherungsschutz (Versicherungsnachweis) mitzuführen. Der Fahrer hat den Versicherungsnachweis auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen.\n(2) Absatz 1 ist auf die Fahrer von Fahrzeugen nicht anzuwenden, wenn diese von der Pflicht zum Mitführen und zur Aushändigung eines Versicherungsnachweises ausgenommen sind 1.durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2,\n2.durch eine Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 oder\n3.durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 17.\n(3) Der Halter darf nicht gestatten, 1.dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder\n2.dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 2 den Versicherungsnachweis nicht auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung aushändigt.","AUSLPFLVG_2024 - § 12 Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises\n\n(1) Der Fahrer hat bei Gebrauch des Fahrzeugs im Inland einen Nachweis über den hierbei nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erforderlichen Versicherungsschutz (Versicherungsnachweis) mitzuführen. Der Fahrer hat den Versicherungsnachweis auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen.\n(2) Absatz 1 ist auf die Fahrer von Fahrzeugen nicht anzuwenden, wenn diese von der Pflicht zum Mitführen und zur Aushändigung eines Versicherungsnachweises ausgenommen sind 1.durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2,\n2.durch eine Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 oder\n3.durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 17.\n(3) Der Halter darf nicht gestatten, 1.dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder\n2.dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 2 den Versicherungsnachweis nicht auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung aushändigt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Fortbestehen der Leistungspflicht des Deutschen Büros Grüne Karte","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Leistungspflicht des Deutschen Büros Grüne Karte","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Gewährleistung der Schadenregulierung","9",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Anforderungen an den Versicherungsnachweis","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Fehlender Versicherungsnachweis","14",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15","Ausnahmen vom Erfordernis zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises; Verordnungsermächtigung","15",[],false]