[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-auslschuldabkag-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"auslschuldabkag","Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fauslschuldabkag\u002Fxml.zip",6922679,"§ 28","28",null,"Anpassung von inländischen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind","(1) Über die Erteilung des Regelungsvermerks entscheidet auf Antrag des Gläubigers das Landgericht. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach § 16.\n(2) Auf das Verfahren sind die §§ 14, 15, 17, 19, 20, 24 und 25 entsprechend anzuwenden.\n(3) Sobald in dem Verfahren eine rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Entscheidung ergangen ist, versieht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Urschrift der Entscheidung, in der die Schuld festgestellt ist, und die Ausfertigungen mit dem Regelungsvermerk. Kann der Regelungsvermerk auf der Urschrift nicht angebracht werden, so genügt der Vermerk auf den Ausfertigungen.","AUSLSCHULDABKAG - Allgemeine Bestimmungen über die Durchsetzung von Ansprüchen - Anpassung von inländischen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind - § 28\n\n(1) Über die Erteilung des Regelungsvermerks entscheidet auf Antrag des Gläubigers das Landgericht. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach § 16.\n(2) Auf das Verfahren sind die §§ 14, 15, 17, 19, 20, 24 und 25 entsprechend anzuwenden.\n(3) Sobald in dem Verfahren eine rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Entscheidung ergangen ist, versieht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Urschrift der Entscheidung, in der die Schuld festgestellt ist, und die Ausfertigungen mit dem Regelungsvermerk. Kann der Regelungsvermerk auf der Urschrift nicht angebracht werden, so genügt der Vermerk auf den Ausfertigungen.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 27","27",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 26","26",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 25","25",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 29","29",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 30","30",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 31","31",[],false]