[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-auslschuldabkag-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"auslschuldabkag","Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fauslschuldabkag\u002Fxml.zip",6922693,"§ 42","42",null,"Konversionskasse","(1) Für den Anspruch auf Erstattung ist der ordentliche Rechtsweg zulässig. Für den Anspruch ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht Berlin ausschließlich zuständig. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Klagen, durch die der Schuldner die Feststellung der Erstattungspflicht des Bundes begehrt.\n(3) Die Klagen nach den Absätzen 1 und 2 sind erst zulässig, wenn der Bundesbeauftragte den Anspruch abgelehnt oder im Falle des § 39 Abs. 2 eine ablehnende Erklärung abgegeben oder innerhalb von 6 Monaten, nachdem bei ihm ein Anspruch auf Erstattung geltend gemacht oder von ihm die Abgabe der Erklärung verlangt worden ist, einen endgültigen Bescheid nicht erteilt hat.","AUSLSCHULDABKAG - Besondere Bestimmungen - Konversionskasse - § 42\n\n(1) Für den Anspruch auf Erstattung ist der ordentliche Rechtsweg zulässig. Für den Anspruch ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht Berlin ausschließlich zuständig. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Klagen, durch die der Schuldner die Feststellung der Erstattungspflicht des Bundes begehrt.\n(3) Die Klagen nach den Absätzen 1 und 2 sind erst zulässig, wenn der Bundesbeauftragte den Anspruch abgelehnt oder im Falle des § 39 Abs. 2 eine ablehnende Erklärung abgegeben oder innerhalb von 6 Monaten, nachdem bei ihm ein Anspruch auf Erstattung geltend gemacht oder von ihm die Abgabe der Erklärung verlangt worden ist, einen endgültigen Bescheid nicht erteilt hat.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 41","41",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 40","40",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 39","39",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 43","43",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 44","44",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 45","45",[],false]