[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-auslschuldabkag-65":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"auslschuldabkag","Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fauslschuldabkag\u002Fxml.zip",6922715,"§ 65","65",null,"Entschädigungsbestimmungen","Ist ein Recht auf Grund des § 58 im Range hinter die neue oder weitere Hypothek zurückgetreten und hat der Berechtigte infolge der Rangänderung einen Ausfall bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück erlitten, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt nicht, soweit der Ausfall auch eingetreten wäre, wenn das Recht einem in § 58 Abs. 2 bezeichneten Recht gleichgestellt wäre.","AUSLSCHULDABKAG - Besondere Bestimmungen - Entschädigungsbestimmungen - § 65\n\nIst ein Recht auf Grund des § 58 im Range hinter die neue oder weitere Hypothek zurückgetreten und hat der Berechtigte infolge der Rangänderung einen Ausfall bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück erlitten, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt nicht, soweit der Ausfall auch eingetreten wäre, wenn das Recht einem in § 58 Abs. 2 bezeichneten Recht gleichgestellt wäre.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 64","64",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 63","63",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 62","62",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 66","66",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 67","67",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 68","68",[],false]