[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-auslvzv_1995-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"auslvzv_1995","Verordnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-09-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fauslvzv_1995\u002Fxml.zip",9772447,"§ 4","4","Dauer des Anspruchs",null,"(1) Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. Er wird vom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der Verwendung bis zum Ende dieser Verwendung oder dem Verlassen dieses Gebietes oder Ortes während fortbestehender Verwendung gezahlt. Während einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung wird der Auslandsverwendungszuschlag weitergezahlt, solange der Beamte oder Soldat sich im Gebiet oder am Ort der besonderen Verwendung aufhält.\n(2) Bei Verwendungen auf Schiffen und in Luftfahrzeugen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des zur Erfüllung des Auftrags bestimmten Verwendungsgebietes und\u002Foder des zu diesem Zwecke angelaufenen Hafens oder angeflogenen Flugplatzes\u002FLandeplatzes innerhalb des Verwendungsgebietes. Der Auslandsverwendungszuschlag wird nicht für Tage der Verwendung außerhalb dieses Bereichs gezahlt. Insbesondere wird Auslandsverwendungszuschlag nicht gezahlt für Zeiten der Hin- und Rückreise (Fahrt, Flug) zum oder vom ausländischen Ort oder Gebiet der besonderen Verwendung.","AUSLVZV_1995 - § 4 Dauer des Anspruchs\n\n(1) Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. Er wird vom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der Verwendung bis zum Ende dieser Verwendung oder dem Verlassen dieses Gebietes oder Ortes während fortbestehender Verwendung gezahlt. Während einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung wird der Auslandsverwendungszuschlag weitergezahlt, solange der Beamte oder Soldat sich im Gebiet oder am Ort der besonderen Verwendung aufhält.\n(2) Bei Verwendungen auf Schiffen und in Luftfahrzeugen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des zur Erfüllung des Auftrags bestimmten Verwendungsgebietes und\u002Foder des zu diesem Zwecke angelaufenen Hafens oder angeflogenen Flugplatzes\u002FLandeplatzes innerhalb des Verwendungsgebietes. Der Auslandsverwendungszuschlag wird nicht für Tage der Verwendung außerhalb dieses Bereichs gezahlt. Insbesondere wird Auslandsverwendungszuschlag nicht gezahlt für Zeiten der Hin- und Rückreise (Fahrt, Flug) zum oder vom ausländischen Ort oder Gebiet der besonderen Verwendung.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Höhe und Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen Verwendungen im Ausland","1",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Anrechnung anderer Bezüge","5",[],false]