[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-auslwbentschg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"auslwbentschg","Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-03-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fauslwbentschg\u002Fxml.zip",9772458,"§ 10","10","Eintragung von Entschädigungsansprüchen in die Schuldbücher","Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden","(1) Entschädigungsansprüche, die sich gegen den Bund richten, sind als Schuldbuchforderungen in das Bundesschuldbuch einzutragen, wenn das Regelungsangebot die Ausgabe von Umtauschstücken vorsieht und keine Schuldverschreibungen nach § 9 Abs. 1 zu erteilen sind. Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundesschuldenwesengesetz.\n(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß Entschädigungsansprüche, die sich gegen ein Land richten, unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen als Schuldbuchforderungen in das Landesschuldbuch einzutragen sind.","AUSLWBENTSCHG - Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden - § 10 Eintragung von Entschädigungsansprüchen in die Schuldbücher\n\n(1) Entschädigungsansprüche, die sich gegen den Bund richten, sind als Schuldbuchforderungen in das Bundesschuldbuch einzutragen, wenn das Regelungsangebot die Ausgabe von Umtauschstücken vorsieht und keine Schuldverschreibungen nach § 9 Abs. 1 zu erteilen sind. Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundesschuldenwesengesetz.\n(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß Entschädigungsansprüche, die sich gegen ein Land richten, unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen als Schuldbuchforderungen in das Landesschuldbuch einzutragen sind.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Verbriefung von Entschädigungsansprüchen","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Zahlungen an die Konversionskasse","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Nachträgliche Anerkennung von Auslandsbonds","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Inhalt des Entschädigungsanspruchs","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Fälligkeit der Entschädigungsansprüche","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Kürzungsrecht des Ausstellers nach Leistung","13",[],false]