[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-auslwbentschg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"auslwbentschg","Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-03-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fauslwbentschg\u002Fxml.zip",9772461,"§ 13","13","Kürzungsrecht des Ausstellers nach Leistung","Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke","Der Aussteller kann sein Kürzungsrecht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 AuslWBG) auch geltend machen, wenn er auf die Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke bereits geleistet hat; der Empfänger der Leistung haftet nach Maßgabe des § 820 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ist vor der Geltendmachung des Kürzungsrechts über den Entschädigungsanspruch verfügt und die Entschädigung an den neuen Berechtigten geleistet worden, so haftet neben diesem auch der in § 54 AuslWBG bezeichnete Entschädigungsberechtigte für die Beträge, zu deren Rückzahlung der Empfänger der Leistung nach Satz 1 verpflichtet ist.","AUSLWBENTSCHG - Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke - § 13 Kürzungsrecht des Ausstellers nach Leistung\n\nDer Aussteller kann sein Kürzungsrecht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 AuslWBG) auch geltend machen, wenn er auf die Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke bereits geleistet hat; der Empfänger der Leistung haftet nach Maßgabe des § 820 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ist vor der Geltendmachung des Kürzungsrechts über den Entschädigungsanspruch verfügt und die Entschädigung an den neuen Berechtigten geleistet worden, so haftet neben diesem auch der in § 54 AuslWBG bezeichnete Entschädigungsberechtigte für die Beträge, zu deren Rückzahlung der Empfänger der Leistung nach Satz 1 verpflichtet ist.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Fälligkeit der Entschädigungsansprüche","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Inhalt des Entschädigungsanspruchs","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Eintragung von Entschädigungsansprüchen in die Schuldbücher","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Verbriefung von Entschädigungsansprüchen","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Gerichtsstand","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Haftung Dritter","16",[],false]