[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-auslwbg-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"auslwbg","Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fauslwbg\u002Fxml.zip",9772500,"§ 28","28","Ablehnung der Anerkennung","Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten","(1) Der Auslandsbevollmächtigte lehnt vorbehaltlich des § 25 die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds ab, wenn er die Voraussetzungen für eine Anerkennung durch ihn in freier Würdigung aller erheblichen Umstände nicht für gegeben hält.\n(2) Der Auslandsbevollmächtigte hat die ablehnende Entscheidung schriftlich zu begründen.\n(3) Die Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten ist dem Anmelder mit ihrer Begründung durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein oder in einer anderen Form, die den Zeitpunkt des Eingangs beim Anmelder beweist, mitzuteilen; der Anmelder soll über die ihm zustehenden Rechtsbehelfe belehrt werden. Die Prüfstelle, der Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Ablehnung zu benachrichtigen.","AUSLWBG - Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten - § 28 Ablehnung der Anerkennung\n\n(1) Der Auslandsbevollmächtigte lehnt vorbehaltlich des § 25 die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds ab, wenn er die Voraussetzungen für eine Anerkennung durch ihn in freier Würdigung aller erheblichen Umstände nicht für gegeben hält.\n(2) Der Auslandsbevollmächtigte hat die ablehnende Entscheidung schriftlich zu begründen.\n(3) Die Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten ist dem Anmelder mit ihrer Begründung durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein oder in einer anderen Form, die den Zeitpunkt des Eingangs beim Anmelder beweist, mitzuteilen; der Anmelder soll über die ihm zustehenden Rechtsbehelfe belehrt werden. Die Prüfstelle, der Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Ablehnung zu benachrichtigen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt II",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 27","Anerkennung des Auslandsbonds","27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 26","Zurücknahme der Anmeldung","26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 25","Unzuständigkeit des Auslandsbevollmächtigten","25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 29","Rechtsbehelfe","29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 30","Antrag auf Überprüfung der Ablehnung","30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 31","Antrag auf gerichtliche Entscheidung","31",[],false]