[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-auslwbg-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"auslwbg","Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fauslwbg\u002Fxml.zip",9772504,"§ 32","32","Wirkung und Durchführung der gerichtlichen Entscheidung","Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten","(1) Wird in der Entscheidung über einen nach § 31 Abs. 1 gestellten Antrag festgestellt, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen, so hat der Auslandsbevollmächtigte die in § 27 bezeichneten Maßnahmen zu treffen, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.\n(2) Wird in der Entscheidung die in Absatz 1 bezeichnete Feststellung nicht getroffen, so wird die ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verbindlich. § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 bleiben unberührt.","AUSLWBG - Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten - § 32 Wirkung und Durchführung der gerichtlichen Entscheidung\n\n(1) Wird in der Entscheidung über einen nach § 31 Abs. 1 gestellten Antrag festgestellt, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen, so hat der Auslandsbevollmächtigte die in § 27 bezeichneten Maßnahmen zu treffen, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.\n(2) Wird in der Entscheidung die in Absatz 1 bezeichnete Feststellung nicht getroffen, so wird die ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verbindlich. § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 bleiben unberührt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt II",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 31","Antrag auf gerichtliche Entscheidung","31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 30","Antrag auf Überprüfung der Ablehnung","30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 29","Rechtsbehelfe","29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 33","Anrufung eines Gerichts des Begebungslands","33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 34","Vereinbarte Schiedsgerichte","34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 35","Gesetzliche Schiedsgerichte","35",[],false]