[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-auslwbg-41":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"auslwbg","Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fauslwbg\u002Fxml.zip",9772513,"§ 41","41","Beweisführung","Anmeldung bei der Prüfstelle","Der Anmelder hat zu beweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds oder für die Erteilung eines Feststellungsbescheids gegeben sind. Wenn er einen Feststellungsbescheid beansprucht, hat er glaubhaft zu machen, daß und unter welchen Umständen der angemeldete Auslandsbond vernichtet ist oder aus welchen sonstigen Gründen der Bond weder von ihm noch von einem anderen Anmeldeberechtigten im Prüfungsverfahren vorgelegt werden kann. Im übrigen gilt § 24 sinngemäß.","AUSLWBG - Anmeldung bei der Prüfstelle - § 41 Beweisführung\n\nDer Anmelder hat zu beweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds oder für die Erteilung eines Feststellungsbescheids gegeben sind. Wenn er einen Feststellungsbescheid beansprucht, hat er glaubhaft zu machen, daß und unter welchen Umständen der angemeldete Auslandsbond vernichtet ist oder aus welchen sonstigen Gründen der Bond weder von ihm noch von einem anderen Anmeldeberechtigten im Prüfungsverfahren vorgelegt werden kann. Im übrigen gilt § 24 sinngemäß.",{"abschnitt":21},"Abschnitt III",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 40","Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds","40",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 39","Inhalt der Anmeldung","39",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 38","Rechtmäßiger Erwerb","38",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 42","Unzuständigkeit der Prüfstelle","42",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 43","Zurücknahme der Anmeldung","43",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 44","Anerkennung durch die Prüfstelle","44",[],false]