[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-auslwbg-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"auslwbg","Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fauslwbg\u002Fxml.zip",9772522,"§ 50","50","Kraftlosigkeit nicht anerkannter Auslandsbonds","Nicht anerkannte Auslandsbonds, Entschädigungsansprüche","(1) Auslandsbonds, die bis zum Ablauf der für sie geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 37 Abs. 2) nicht zur Anerkennung angemeldet worden sind oder deren Anmeldung zurückgenommen und vor Ablauf der Anmeldefristen nicht wiederholt worden ist, werden zu diesem Zeitpunkt kraftlos.\n(2) Auslandsbonds, die innerhalb der bezeichneten Fristen zur Anerkennung angemeldet worden sind, deren Anerkennung jedoch endgültig abgelehnt worden ist, werden mit der Entwertung nach § 36 Abs. 1, § 48 Abs. 2 kraftlos. Waren die Auslandsbonds nicht nach §§ 23, 40 vorgelegt worden oder läßt sich ihre Entwertung aus einem anderen Grund nicht durchführen, so werden sie zu dem Zeitpunkt kraftlos, zu dem der Auslandsbevollmächtigte oder die Prüfstelle nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften zur Entwertung befugt wäre, jedoch nicht vor Ablauf der für sie geltenden Anmeldefristen (Absatz 1).\n(3) § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.","AUSLWBG - Nicht anerkannte Auslandsbonds, Entschädigungsansprüche - § 50 Kraftlosigkeit nicht anerkannter Auslandsbonds\n\n(1) Auslandsbonds, die bis zum Ablauf der für sie geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 37 Abs. 2) nicht zur Anerkennung angemeldet worden sind oder deren Anmeldung zurückgenommen und vor Ablauf der Anmeldefristen nicht wiederholt worden ist, werden zu diesem Zeitpunkt kraftlos.\n(2) Auslandsbonds, die innerhalb der bezeichneten Fristen zur Anerkennung angemeldet worden sind, deren Anerkennung jedoch endgültig abgelehnt worden ist, werden mit der Entwertung nach § 36 Abs. 1, § 48 Abs. 2 kraftlos. Waren die Auslandsbonds nicht nach §§ 23, 40 vorgelegt worden oder läßt sich ihre Entwertung aus einem anderen Grund nicht durchführen, so werden sie zu dem Zeitpunkt kraftlos, zu dem der Auslandsbevollmächtigte oder die Prüfstelle nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften zur Entwertung befugt wäre, jedoch nicht vor Ablauf der für sie geltenden Anmeldefristen (Absatz 1).\n(3) § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt V",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 49",null,"49",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 48","Durchführung der Entscheidung","48",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 47","Verfahren und Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung","47",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 51","Nachträgliche Anerkennung","51",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 52","Entschädigungsansprüche für kraftlos gewordene Auslandsbonds","52",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 53","Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden","53",[],false]