[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-auslwbg-73":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"auslwbg","Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fauslwbg\u002Fxml.zip",9772545,"§ 73","73","Mehrheit von Ausstellern","Ergänzende Vorschriften","(1) Sind Auslandsbonds von mehreren Ausstellern ausgestellt worden, so haben die Aussteller die Prüfstelle (§ 11) gemeinsam zu benennen.\n(2) Können sich die Aussteller über die Benennung der Prüfstelle nicht einigen, so wird die Prüfstelle von den beteiligten Bankaufsichtsbehörden bestimmt.\n(3) In den Fällen der Absätze 1, 2 richten sich die Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz vom Sitz des Ausstellers abhängen, nach dem Sitz der Prüfstelle.","AUSLWBG - Ergänzende Vorschriften - § 73 Mehrheit von Ausstellern\n\n(1) Sind Auslandsbonds von mehreren Ausstellern ausgestellt worden, so haben die Aussteller die Prüfstelle (§ 11) gemeinsam zu benennen.\n(2) Können sich die Aussteller über die Benennung der Prüfstelle nicht einigen, so wird die Prüfstelle von den beteiligten Bankaufsichtsbehörden bestimmt.\n(3) In den Fällen der Absätze 1, 2 richten sich die Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz vom Sitz des Ausstellers abhängen, nach dem Sitz der Prüfstelle.",{"abschnitt":21},"Abschnitt IX",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 72","Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für Wertpapierbereinigung","72",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 71","Kammern für Wertpapierbereinigung","71",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 70","Zustellungen","70",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 74","Auslandsbonds des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen","74",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 75","Ein- und Ausfuhrvorschriften","75",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 76","Durchführungsvorschriften","76",[],false]