[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-auslwbg-77":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"auslwbg","Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1952-08-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fauslwbg\u002Fxml.zip",9772549,"§ 77","77","Mitwirkung des Begebungslands","Ergänzende Vorschriften","(1) Verordnungen nach § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 76 Abs. 1 sollen nur erlassen werden, nachdem das beteiligte Begebungsland sich mit der beabsichtigten Regelung einverstanden erklärt hat. Dasselbe gilt von einer Änderung oder Aufhebung der bezeichneten Verordnungen. Weitergehende Verpflichtungen aus einem Abkommen mit dem Begebungsland über den Erlaß und Inhalt der Verordnungen bleiben unberührt.\n(2) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der Mitwirkung des Begebungslandes bedürfen, genügt die Mitwirkung von Vereinigungen des Begebungslandes, welche die Interessen der Gläubiger von deutschen Auslandsbonds wahrnehmen, wenn die Regierung des als Begebungsland geltenden Staates zustimmt. Die Zustimmung kann als erteilt angesehen werden, wenn die Regierung innerhalb dreier Monate nach Mitteilung der beabsichtigten Maßnahmen nicht widerspricht.","AUSLWBG - Ergänzende Vorschriften - § 77 Mitwirkung des Begebungslands\n\n(1) Verordnungen nach § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 76 Abs. 1 sollen nur erlassen werden, nachdem das beteiligte Begebungsland sich mit der beabsichtigten Regelung einverstanden erklärt hat. Dasselbe gilt von einer Änderung oder Aufhebung der bezeichneten Verordnungen. Weitergehende Verpflichtungen aus einem Abkommen mit dem Begebungsland über den Erlaß und Inhalt der Verordnungen bleiben unberührt.\n(2) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der Mitwirkung des Begebungslandes bedürfen, genügt die Mitwirkung von Vereinigungen des Begebungslandes, welche die Interessen der Gläubiger von deutschen Auslandsbonds wahrnehmen, wenn die Regierung des als Begebungsland geltenden Staates zustimmt. Die Zustimmung kann als erteilt angesehen werden, wenn die Regierung innerhalb dreier Monate nach Mitteilung der beabsichtigten Maßnahmen nicht widerspricht.",{"abschnitt":21},"Abschnitt IX",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 76","Durchführungsvorschriften","76",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 75","Ein- und Ausfuhrvorschriften","75",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 74","Auslandsbonds des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen","74",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 78","Land Berlin","78",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 79","Inkrafttreten","79",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 1","(§ 1 Abs. 1)","anlage-1",[],false]