[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-auslwbgdv_5-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"auslwbgdv_5","Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche\nAuslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-07-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fauslwbgdv_5\u002Fxml.zip",6922951,"§ 5","5","Vorschußverpflichtung","Vorschußverpflichtung der Aussteller","(1) Auf Verlangen der zuständigen Auslandsbevollmächtigten haben die Aussteller von Auslandsbonds auf die Zahlungen, die von den Auslandsbevollmächtigten nach § 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 des Gesetzes für ihre Rechnung zu leisten sind, Vorschüsse in Höhe von fünf vom Tausend des vorläufigen Bemessungsbetrages (§ 1 Abs. 2, 3) zu entrichten.\n(2) Die Aussteller können die nach Absatz 1 entrichteten Beträge zurückfordern, soweit sie die nach § 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 für ihre Rechnung geleisteten Zahlungen übersteigen und sobald feststeht, daß eine weitere Inanspruchnahme auf Erstattung von Aufwendungen nicht mehr zu erwarten ist.","AUSLWBGDV_5 - Vorschußverpflichtung der Aussteller - § 5 Vorschußverpflichtung\n\n(1) Auf Verlangen der zuständigen Auslandsbevollmächtigten haben die Aussteller von Auslandsbonds auf die Zahlungen, die von den Auslandsbevollmächtigten nach § 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 des Gesetzes für ihre Rechnung zu leisten sind, Vorschüsse in Höhe von fünf vom Tausend des vorläufigen Bemessungsbetrages (§ 1 Abs. 2, 3) zu entrichten.\n(2) Die Aussteller können die nach Absatz 1 entrichteten Beträge zurückfordern, soweit sie die nach § 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 für ihre Rechnung geleisteten Zahlungen übersteigen und sobald feststeht, daß eine weitere Inanspruchnahme auf Erstattung von Aufwendungen nicht mehr zu erwarten ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt II",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Befreiungen","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Erhebung der Verwaltungsabgabe","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Verwaltungsabgabe für das Verfahren der Sammelanerkennung","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Erhebung der Vorschüsse","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Geltung der Abgabenordnung","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Land Berlin","8",[],false]