[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-auslwbgdv_6-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"auslwbgdv_6","Sechste Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche\nAuslandsbonds (Belgien)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-10-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fauslwbgdv_6\u002Fxml.zip",6922958,"§ 2","2","Hinterlegung der Bonds",null,"(1) Eine Hinterlegung von Auslandsbonds nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes ist in Belgien nur bei einer Bank zulässig, die in der von der Belgischen Bankenkommission gemäß Artikel 2 der Königlich Belgischen Verordnung Nr. 185 vom 9. Juli 1935 veröffentlichten Liste verzeichnet ist.\n(2) Die Befugnis des Auslandsbevollmächtigten, nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes im Einzelfall eine abweichende Regelung zuzulassen, bleibt unberührt; der Auslandsbevollmächtigte kann insbesondere zulassen, daß Auslandsbonds, die bei anderen Stellen als bei den in Absatz 1 genannten Banken hinterlegt sind, dort verbleiben, sofern eine Bescheinigung nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes beigebracht wird.","AUSLWBGDV_6 - § 2 Hinterlegung der Bonds\n\n(1) Eine Hinterlegung von Auslandsbonds nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes ist in Belgien nur bei einer Bank zulässig, die in der von der Belgischen Bankenkommission gemäß Artikel 2 der Königlich Belgischen Verordnung Nr. 185 vom 9. Juli 1935 veröffentlichten Liste verzeichnet ist.\n(2) Die Befugnis des Auslandsbevollmächtigten, nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes im Einzelfall eine abweichende Regelung zuzulassen, bleibt unberührt; der Auslandsbevollmächtigte kann insbesondere zulassen, daß Auslandsbonds, die bei anderen Stellen als bei den in Absatz 1 genannten Banken hinterlegt sind, dort verbleiben, sofern eine Bescheinigung nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes beigebracht wird.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Verfahren bei der Anmeldung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Gesetzliches Schiedsgericht","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Verfahren vor dem gesetzlichen Schiedsgericht","5",[],false]