[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-automausbv-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"automausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-07-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fautomausbv\u002Fxml.zip",6923093,"§ 21","21","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","Fachrichtung Automatendienstleistung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Automatenbetreuung\tmit 20 Prozent,\n2.Automatenbewirtschaftung\tmit 10 Prozent,\n3.Automatenwirtschaft\tmit 60 Prozent,\n4.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Automatenwirtschaft“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.","AUTOMAUSBV - Abschlussprüfung - Fachrichtung Automatendienstleistung - § 21 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Automatenbetreuung\tmit 20 Prozent,\n2.Automatenbewirtschaftung\tmit 10 Prozent,\n3.Automatenwirtschaft\tmit 60 Prozent,\n4.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Automatenwirtschaft“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 20","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 19","Prüfungsbereich Automatenwirtschaft","19",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 18","Prüfungsbereiche von Teil 2","18",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 22","Anrechnung von Ausbildungszeiten","22",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 23","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 24","Inkrafttreten","24",[],false]