[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-automausbv-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"automausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-07-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fautomausbv\u002Fxml.zip",6923095,"§ 23","23","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","Schlussvorschriften","Berufsausbildungsverhältnisse zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht den Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.","AUTOMAUSBV - Schlussvorschriften - § 23 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n\nBerufsausbildungsverhältnisse zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht den Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 22","Anrechnung von Ausbildungszeiten","22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 20","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","20",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24","Inkrafttreten","24",[],false]