[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-avag_2001-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"avag_2001","Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Favag_2001\u002Fxml.zip",6923145,"§ 14","14","Vollstreckungsabwehrklage","Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage","(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst 1.nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Beschwerde hätte einlegen können, oder\n2.falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens\nentstanden sind.\n(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. Soweit die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Unterhaltssachen.","AVAG_2001 - Allgemeines - Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage - § 14 Vollstreckungsabwehrklage\n\n(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst 1.nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Beschwerde hätte einlegen können, oder\n2.falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens\nentstanden sind.\n(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. Soweit die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Unterhaltssachen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13","Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde","13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12","Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren","12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11","Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist","11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 15","Statthaftigkeit und Frist","15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 16","Einlegung und Begründung","16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 17","Verfahren und Entscheidung","17",[],false]