[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-avag_2001-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"avag_2001","Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Favag_2001\u002Fxml.zip",6923152,"§ 21","21","Versteigerung beweglicher Sachen","Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung","Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.","AVAG_2001 - Allgemeines - Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung - § 21 Versteigerung beweglicher Sachen\n\nIst eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 20","Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten","20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 19","Prüfung der Beschränkung","19",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 18","Beschränkung kraft Gesetzes","18",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 22","Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen","22",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 23","Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung","23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 24","Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung","24",[],false]