[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-avag_2001-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"avag_2001","Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Favag_2001\u002Fxml.zip",6923156,"§ 25","25","Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache","Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung","(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Absatz 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Absatz 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\n(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.","AVAG_2001 - Allgemeines - Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung - § 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache\n\n(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Absatz 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Absatz 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\n(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 24","Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung","24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 23","Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung","23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 22","Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen","22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 26","Kostenentscheidung","26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 27","Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat","27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 28","Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung","28",[],false]