[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-avag_2001-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"avag_2001","Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Favag_2001\u002Fxml.zip",6923157,"§ 26","26","Kostenentscheidung","Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung","In den Fällen des § 25 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 11) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. In diesem Falle sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner nicht durch sein Verhalten zu dem Antrag auf Feststellung Veranlassung gegeben hat.","AVAG_2001 - Allgemeines - Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung - § 26 Kostenentscheidung\n\nIn den Fällen des § 25 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 11) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. In diesem Falle sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner nicht durch sein Verhalten zu dem Antrag auf Feststellung Veranlassung gegeben hat.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 25","Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache","25",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 24","Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung","24",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 23","Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung","23",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 27","Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat","27",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 28","Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung","28",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 29","Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist","29",[],false]