[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-avag_2001-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"avag_2001","Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Favag_2001\u002Fxml.zip",6923160,"§ 29","29","Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist","Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung","Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung (§ 25) geltend machen, so ist § 27 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.","AVAG_2001 - Allgemeines - Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung - § 29 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist\n\nWird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung (§ 25) geltend machen, so ist § 27 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 7",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28","Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung","28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 27","Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat","27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 26","Kostenentscheidung","26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 32","Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland","32",[],false]