[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-avag_2001-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"avag_2001","Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Favag_2001\u002Fxml.zip",6923162,"§ 31","31","Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland","Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren","Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1, § 929 Absatz 1 und § 936 der Zivilprozessordnung oder nach § 53 Absatz 1 und § 119 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre.","AVAG_2001 - Allgemeines - Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren - § 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland\n\nVollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1, § 929 Absatz 1 und § 936 der Zivilprozessordnung oder nach § 53 Absatz 1 und § 119 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 8",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 30","Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland","30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 29","Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist","29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 28","Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung","28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 32","Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland","32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 34","Konzentrationsermächtigung","34",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 35","Sonderregelungen über die Beschwerdefrist","35",[],false]