[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-avag_2001-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"avag_2001","Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Favag_2001\u002Fxml.zip",6923163,"§ 32","32","Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland","Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren","(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Falle kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben.\n(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen.\n(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.","AVAG_2001 - Allgemeines - Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren - § 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland\n\n(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Falle kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben.\n(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen.\n(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 8",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 31","Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland","31",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 30","Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland","30",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 29","Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist","29",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 34","Konzentrationsermächtigung","34",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 35","Sonderregelungen über die Beschwerdefrist","35",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 36","Aussetzung des Beschwerdeverfahrens","36",[],false]