[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-avag_2001-48":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"avag_2001","Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Favag_2001\u002Fxml.zip",6923175,"§ 48","48","Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren","Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen","(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind neben den in § 17 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Vorschriften auch die §§ 45 und 47 sinngemäß anzuwenden.\n(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 1 erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Absatz 3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.","AVAG_2001 - Besonderes - Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - § 48 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren\n\n(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind neben den in § 17 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Vorschriften auch die §§ 45 und 47 sinngemäß anzuwenden.\n(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 1 erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Absatz 3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 47","Abweichungen von § 24","47",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 46","Abweichungen von § 23","46",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 45","Abweichungen von § 22","45",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 49","Weitere Sonderregelungen","49",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 55","Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen","55",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 56","Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage","56",[],false]