[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-awaffv-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"awaffv","Allgemeine Waffengesetz-Verordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-10-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fawaffv\u002Fxml.zip",6923342,"§ 33","33","Europäischer Feuerwaffenpass","Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme","(1) Die Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 des Waffengesetzes beträgt fünf Jahre; soweit bei Jägern oder Sportschützen in ihm nur Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit glatten Läufen eingetragen sind, beträgt sie zehn Jahre. Die Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. § 9 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes gelten entsprechend.\n(2) Der Antragsteller hat die Angaben nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen. Er hat ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe von mindestens 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben. Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß von mindestens 20 Millimeter darstellen und den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Der Hintergrund muss heller sein als die Gesichtspartie.","AWAFFV - Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten - Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme - § 33 Europäischer Feuerwaffenpass\n\n(1) Die Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 des Waffengesetzes beträgt fünf Jahre; soweit bei Jägern oder Sportschützen in ihm nur Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit glatten Läufen eingetragen sind, beträgt sie zehn Jahre. Die Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. § 9 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes gelten entsprechend.\n(2) Der Antragsteller hat die Angaben nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen. Er hat ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe von mindestens 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben. Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß von mindestens 20 Millimeter darstellen und den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Der Hintergrund muss heller sein als die Gesichtspartie.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 8","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 32","Mitteilungen der Behörden","32",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 31","Anzeigen","31",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 30","Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach, durch oder aus Deutschland","30",[37,41],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 34","Ordnungswidrigkeiten","34",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 36","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","36",[],false]