[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-awp_dfortbv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"awp_dfortbv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge\u002FGeprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-08-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fawp_dfortbv\u002Fxml.zip",6923435,"§ 14","14","Wiederholen der Prüfung",null,"(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.\n(3) Ist die Prüfungsleistung nach § 6 Absatz 4 nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 wiederholt werden.","AWP_DFORTBV - § 14 Wiederholen der Prüfung\n\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.\n(3) Ist die Prüfungsleistung nach § 6 Absatz 4 nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 wiederholt werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 13","Zeugnisse","13",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 12","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote","12",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11","Bewerten der Prüfungsleistungen","11",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 15","Übergangsregelung","15",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 16","Inkrafttreten","16",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anlage 1","(zu den §§ 11 und 12)","anlage-1",[],false]