[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-awsv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"awsv","Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fawsv\u002Fxml.zip",9772744,"§ 20","20","Rückhaltung bei Brandereignissen","Allgemeine Anforderungen an Anlagen","Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.","AWSV - Allgemeine Anforderungen an Anlagen - § 20 Rückhaltung bei Brandereignissen\n\nAnlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Anforderungen an die Entwässerung","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Grundsatzanforderungen","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Anforderungen an das Befüllen und Entleeren","23",[],false]