[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-awsv-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"awsv","Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fawsv\u002Fxml.zip",9772753,"§ 29","29","Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs","Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen","(1) Flächen von Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sind diejenigen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeugen, die gefahrgutrechtlich gekennzeichnet sind, umgeladen werden. Flächen nach Satz 1 müssen in Beton- oder Asphaltbauweise so befestigt sein, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt und nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt wird oder ordnungsgemäß als Abfall entsorgt wird.\n(2) Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Havariefläche oder -einrichtung verfügen, auf der Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeuge, aus denen wassergefährdende Stoffe austreten, abgestellt werden können und auf der wassergefährdende Stoffe zurückgehalten werden. Das auf den Havarieflächen anfallende Niederschlagswasser ist nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen.\n(3) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.","AWSV - Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen - § 29 Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs\n\n(1) Flächen von Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sind diejenigen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeugen, die gefahrgutrechtlich gekennzeichnet sind, umgeladen werden. Flächen nach Satz 1 müssen in Beton- oder Asphaltbauweise so befestigt sein, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt und nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt wird oder ordnungsgemäß als Abfall entsorgt wird.\n(2) Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Havariefläche oder -einrichtung verfügen, auf der Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeuge, aus denen wassergefährdende Stoffe austreten, abgestellt werden können und auf der wassergefährdende Stoffe zurückgehalten werden. Das auf den Havarieflächen anfallende Niederschlagswasser ist nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen.\n(3) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 28","Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe","28",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 27","Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften","27",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 26","Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe","26",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 30","Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen","30",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 31","Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager","31",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 32","Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen","32",[],false]