[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-awsv-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"awsv","Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fawsv\u002Fxml.zip",9772755,"§ 31","31","Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager","Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen","(1) Bei Fass- und Gebindelagern müssen die wassergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, die 1.gefahrgutrechtlich zugelassen sind oder\n2.gegen die Flüssigkeiten beständig und gegen Beschädigung, im Freien auch gegen Witterungseinflüsse, geschützt sind.\n(2) Fass- und Gebindelager müssen über eine Rückhalteeinrichtung mit einem Rückhaltevolumen verfügen, das sich abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wie folgt bestimmt: Maßgebendes Volumen (Vges) der Anlage in Kubikmetern\tRückhaltevolumen\n≤ 100\t10 % von Vges, wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses\n> 100 ≤ 1 000\t3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 Kubikmeter\n> 1 000\t2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 Kubikmeter\n(3) Bei Fass- und Gebindelagern für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen von bis zu 0,02 Kubikmetern oder für restentleerte Behälter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2 eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.","AWSV - Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen - § 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager\n\n(1) Bei Fass- und Gebindelagern müssen die wassergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, die 1.gefahrgutrechtlich zugelassen sind oder\n2.gegen die Flüssigkeiten beständig und gegen Beschädigung, im Freien auch gegen Witterungseinflüsse, geschützt sind.\n(2) Fass- und Gebindelager müssen über eine Rückhalteeinrichtung mit einem Rückhaltevolumen verfügen, das sich abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wie folgt bestimmt: Maßgebendes Volumen (Vges) der Anlage in Kubikmetern\tRückhaltevolumen\n≤ 100\t10 % von Vges, wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses\n> 100 ≤ 1 000\t3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 Kubikmeter\n> 1 000\t2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 Kubikmeter\n(3) Bei Fass- und Gebindelagern für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen von bis zu 0,02 Kubikmetern oder für restentleerte Behälter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2 eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 30","Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen","30",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 29","Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs","29",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 28","Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe","28",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 32","Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen","32",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 33","Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe","33",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 34","Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus","34",[],false]