[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-awsv-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"awsv","Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fawsv\u002Fxml.zip",9772766,"§ 42","42","Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung","Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen","Dem Antrag auf Erteilung einer Eignungsfeststellung sind die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist dem Antrag ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen. Als Nachweise gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Anforderungen an die Prüfung der Anlage denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind; für die Prüfbescheinigungen und Gutachten gilt § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.","AWSV - Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen - § 42 Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung\n\nDem Antrag auf Erteilung einer Eignungsfeststellung sind die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist dem Antrag ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen. Als Nachweise gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Anforderungen an die Prüfung der Anlage denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind; für die Prüfbescheinigungen und Gutachten gilt § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 41","Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung","41",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 40","Anzeigepflicht","40",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 39","Gefährdungsstufen von Anlagen","39",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 43","Anlagendokumentation","43",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 44","Betriebsanweisung; Merkblatt","44",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 45","Fachbetriebspflicht; Ausnahmen","45",[],false]