[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-awsv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"awsv","Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fawsv\u002Fxml.zip",9772729,"§ 5","5","Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen","Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung","(1) Das Umweltbundesamt kontrolliert die Dokumentationen zur Selbsteinstufung von Stoffen auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Das Umweltbundesamt kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.\n(2) Darüber hinaus überprüft das Umweltbundesamt stichprobenartig die Qualität der Dokumentation der Selbsteinstufungen von Stoffen. Hierbei wird die ausgewählte Dokumentation anhand von Prüfberichten, Literatur und anderen geeigneten Unterlagen überprüft. Zum Zweck der Überprüfung kann das Umweltbundesamt den Betreiber verpflichten, die nach § 4 Absatz 3 und 4 dokumentierten Angaben anhand vorhandener und ihm zugänglicher Unterlagen zu belegen.\n(3) Das Umweltbundesamt kann Stoffe zu Stoffgruppen zusammenfassen und die Stoffgruppen einstufen.","AWSV - Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung - § 5 Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen\n\n(1) Das Umweltbundesamt kontrolliert die Dokumentationen zur Selbsteinstufung von Stoffen auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Das Umweltbundesamt kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.\n(2) Darüber hinaus überprüft das Umweltbundesamt stichprobenartig die Qualität der Dokumentation der Selbsteinstufungen von Stoffen. Hierbei wird die ausgewählte Dokumentation anhand von Prüfberichten, Literatur und anderen geeigneten Unterlagen überprüft. Zum Zweck der Überprüfung kann das Umweltbundesamt den Betreiber verpflichten, die nach § 4 Absatz 3 und 4 dokumentierten Angaben anhand vorhandener und ihm zugänglicher Unterlagen zu belegen.\n(3) Das Umweltbundesamt kann Stoffe zu Stoffgruppen zusammenfassen und die Stoffgruppen einstufen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Grundsätze","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation","8",[],false]