[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-awsv-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"awsv","Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fawsv\u002Fxml.zip",9772774,"§ 50","50","Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten","Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten","(1) Anlagen dürfen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften nur errichtet und betrieben werden, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können.\n(2) Für Befreiungen von den Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 49 Absatz 4 entsprechend.\n(3) § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie weiter gehende landesrechtliche Vorschriften für Überschwemmungsgebiete bleiben unberührt.","AWSV - Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten - § 50 Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten\n\n(1) Anlagen dürfen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften nur errichtet und betrieben werden, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können.\n(2) Für Befreiungen von den Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 49 Absatz 4 entsprechend.\n(3) § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie weiter gehende landesrechtliche Vorschriften für Überschwemmungsgebiete bleiben unberührt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 49","Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten","49",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 48","Beseitigung von Mängeln","48",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 47","Prüfung durch Sachverständige","47",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 51","Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern","51",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 52","Anerkennung von Sachverständigenorganisationen","52",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 53","Bestellung von Sachverständigen","53",[],false]