[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-awsv-51":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"awsv","Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fawsv\u002Fxml.zip",9772775,"§ 51","51","Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern","Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten","Der Abstand von JGS-Anlagen und Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, zu privat oder gewerblich genutzten Quellen oder zu Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, hat mindestens 50 Meter, der Abstand zu oberirdischen Gewässern mindestens 20 Meter zu betragen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewinnung oder der Gewässer auf andere Weise gewährleistet ist.","AWSV - Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten - § 51 Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern\n\nDer Abstand von JGS-Anlagen und Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, zu privat oder gewerblich genutzten Quellen oder zu Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, hat mindestens 50 Meter, der Abstand zu oberirdischen Gewässern mindestens 20 Meter zu betragen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewinnung oder der Gewässer auf andere Weise gewährleistet ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 50","Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten","50",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 49","Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten","49",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 48","Beseitigung von Mängeln","48",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 52","Anerkennung von Sachverständigenorganisationen","52",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 53","Bestellung von Sachverständigen","53",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 54","Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen","54",[],false]