[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-awsv-56":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"awsv","Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fawsv\u002Fxml.zip",9772780,"§ 56","56","Pflichten der bestellten Sachverständigen","Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe","(1) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Ergebnisse aller durchgeführten Prüfungen ergeben. Das Prüftagebuch hat der Sachverständige der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\n(2) Sachverständige dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.","AWSV - Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten - Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe - § 56 Pflichten der bestellten Sachverständigen\n\n(1) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Ergebnisse aller durchgeführten Prüfungen ergeben. Das Prüftagebuch hat der Sachverständige der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\n(2) Sachverständige dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 5","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 55","Pflichten der Sachverständigenorganisationen","55",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 54","Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen","54",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 53","Bestellung von Sachverständigen","53",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 57","Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften","57",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 58","Bestellung von Fachprüfern","58",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 59","Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern","59",[],false]