[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-awsv-59":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"awsv","Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fawsv\u002Fxml.zip",9772783,"§ 59","59","Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern","Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe","(1) Die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die Güte- und Überwachungsgemeinschaft 1.eine der Anforderungen nach § 57 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erfüllt,\n2.trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht oder\n3.Verpflichtungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.\n(2) Mit der Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Die zuständige Behörde kann im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Güte- und Überwachungsgemeinschaft für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.\n(3) Die Bestellung eines Fachprüfers erlischt, wenn 1.sie aufgehoben wird,\n2.der Fachprüfer aus der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder\n3.die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der der Fachprüfer bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.\nDer Fachprüfer hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 58 Absatz 3 zurückzugeben.","AWSV - Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten - Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe - § 59 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern\n\n(1) Die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die Güte- und Überwachungsgemeinschaft 1.eine der Anforderungen nach § 57 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erfüllt,\n2.trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht oder\n3.Verpflichtungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.\n(2) Mit der Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Die zuständige Behörde kann im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Güte- und Überwachungsgemeinschaft für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.\n(3) Die Bestellung eines Fachprüfers erlischt, wenn 1.sie aufgehoben wird,\n2.der Fachprüfer aus der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder\n3.die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der der Fachprüfer bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.\nDer Fachprüfer hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 58 Absatz 3 zurückzugeben.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 5","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 58","Bestellung von Fachprüfern","58",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 57","Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften","57",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 56","Pflichten der bestellten Sachverständigen","56",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 60","Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern","60",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 61","Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften","61",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 62","Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben","62",[],false]