[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-awsv-anlage-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"awsv","Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fawsv\u002Fxml.zip",9772800,"Anlage 1","anlage-1","(zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2)","Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl.\nI 2017, 933 - 940)\n1Grundsätze\n1.1Die in dieser Anlage verwendeten Fachbegriffe, insbesondere zu toxischen Eigenschaften und zu Auswirkungen von Stoffen und Gemischen auf die Umwelt, werden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.\nDezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67\u002F548\u002FEWG und 1999\u002F45\u002FEG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 (ABl.\nL 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015\u002F1221 (ABl.\nL 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 67\u002F548\u002FEWG des Rates vom 27.\nJuni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl.\nL 196 vom 16.8.1967, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 944\u002F2013 (ABl.\nL 261 vom 3.10.2013, S. 5) geändert worden ist, verwendet.\n1.2Krebserzeugende Stoffe sind alle Stoffe, die einzustufen sind a)nach Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen“),\nb)nach Anhang VI Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1 oder Kategorie 2 (R45: „Kann Krebs erzeugen“) oder\nc)nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen“).\nKrebserzeugend sind auch die Stoffe, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung vom 26.\nNovember 2010 (BGBl.\nI S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3.\nFebruar 2015 (BGBl.\nI S. 49) geändert worden ist, als krebserzeugend bezeichnet werden.\nStoffe, die nur auf inhalativem Weg krebserzeugend wirken, gelten bei der Bestimmung der Wassergefährdungsklasse nicht als krebserzeugend.\n1.3Aufschwimmende flüssige Stoffe sind alle flüssigen Stoffe, die unter Normalbedingungen folgende physikalische Eigenschaften aufweisen: a)eine Dichte von kleiner oder gleich 1 000 kg\u002Fm3,\nb)einen Dampfdruck von kleiner oder gleich 0,3 kPa und\nc)eine Wasserlöslichkeit von kleiner oder gleich 1 g\u002Fl.\n1.4Wird nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 in Verbindung mit Anhang I Teil 4 Abschnitt 4.1.3.5.5.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 für Stoffe wegen ihrer hohen aquatischen Toxizität ein Multiplikationsfaktor (M-Faktor) festgelegt, wird dieser bei der Ermittlung des prozentualen Gehaltes eines Stoffes in Gemischen berücksichtigt.\n2Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend\n2.1StoffeStoffe sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen: a)Die Summe nach Nummer 4.4 ist Null.\nb)Ein flüssiger Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 10 mg\u002Fl auf.\nc)Ein fester Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 100 mg\u002Fl auf.\nd)Es ist keine Prüfung bekannt, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) unterhalb der Löslichkeitsgrenze liegt.\nEs müssen valide Prüfungen an zwei der vorgenannten Organismen durchgeführt worden sein.\ne)Ein flüssiger organischer Stoff ist leicht biologisch abbaubar.\nf)Ein fester organischer Stoff ist entweder leicht biologisch abbaubar oder weist kein erhöhtes Bioakkumulationspotenzial auf.\ng)Durch leichte biologische oder abiotische Abbaubarkeit entsteht kein wassergefährdender Stoff.\nh)Der Stoff ist kein aufschwimmender flüssiger Stoff nach Nummer 1.3.\n2.2GemischeGemische sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen: a)Der Gehalt an Stoffen der WGK 1 ist geringer als 3 Prozent Massenanteil.\nb)Der Gehalt an Stoffen der WGK 2 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.\nc)Der Gehalt an Stoffen der WGK 3 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.\nd)Der Gehalt an nicht identifizierten Stoffen ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.\ne)Dem Gemisch wurden keine krebserzeugenden Stoffe nach Nummer 1.2 gezielt zugesetzt.\nf)Dem Gemisch wurden keine Stoffe der WGK 3 gezielt zugesetzt.\ng)Dem Gemisch wurden keine Stoffe gezielt zugesetzt, deren wassergefährdende Eigenschaften nicht bekannt sind.\nh)Dem Gemisch wurden keine Dispergatoren oder Emulgatoren gezielt zugesetzt.\ni)Das Gemisch schwimmt in oberirdischen Gewässern nicht auf.\nMuss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert.\nDas sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c verwendet.\n3Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe und Gemische als allgemein wassergefährdend\n3.1Aufschwimmende flüssige Stoffe nach Nummer 1.3 sind allgemein wassergefährdend, wenn sie die Anforderungen nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis g erfüllen.\n3.2Die aufschwimmenden flüssigen Stoffe nach Nummer 3.1 werden vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gegeben.\nZudem stellt das Umweltbundesamt im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die nach Satz 1 bekannt gegebenen Stoffe ermittelt werden können.\n3.3Ein aufschwimmendes Gemisch aus aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach Nummer 3.1 und nicht wassergefährdenden Stoffen gilt als allgemein wassergefährdend.\n4Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen\n4.1Methodische VorgabenGrundlage für die Einstufung sind wissenschaftliche Prüfungen an dem jeweiligen Stoff gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 440\u002F2008 der Kommission vom 30.\nMai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl.\nL 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900\u002F2014 (ABl.\nL 247 vom 21.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.Wurden aus diesen wissenschaftlichen Prüfungen für den jeweiligen Stoff a)R-Sätze gemäß den Anhängen I und VI der Richtlinie 67\u002F548\u002FEWG oder\nb)Gefahrenhinweise nach den Anhängen I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008\nin der jeweils geltenden Fassung abgeleitet, werden den R-Sätzen bzw.\nGefahrenhinweisen Bewertungspunkte nach Maßgabe von Nummer 4.2 zugeordnet.Wurden wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die Umwelt für den jeweiligen Stoff nicht durchgeführt, werden dem Stoff Vorsorgepunkte nach Maßgabe von Nummer 4.3 zugeordnet.Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für den jeweiligen Stoff wird die Wassergefährdungsklasse nach Maßgabe von Nummer 4.4 ermittelt.\n4.2R-Sätze, Gefahrenhinweise und BewertungspunkteDen R-Sätzen oder Gefahrenhinweisen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 werden folgende Bewertungspunkte zugeordnet: R-Satz\tBezeichnungen der besonderen Gefahren\tVorrangigkeit anderer R-Sätze\tBewertungs- punkte\nR21\tgesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut\twird nicht zusätzlich zu R25, R23\u002F25, R28 oder R26\u002F28 berücksichtigt\t1\nR22\tgesundheitsschädlich beim Verschlucken\twird nicht zusätzlich zu R24, R23\u002F24, R27 oder R26\u002F27 berücksichtigt\t1\nR24\tgiftig bei Berührung mit der Haut\twird nicht zusätzlich zu R28 oder R26\u002F28 berücksichtigt\t3\nR25\tgiftig beim Verschlucken\twird nicht zusätzlich zu R27 oder R26\u002F27 berücksichtigt\t3\nR27\tsehr giftig bei Berührung mit der Haut\t\t4\nR28\tsehr giftig beim Verschlucken\t\t4\nR29\tentwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase\t\t2\nR33\tGefahr kumulativer Wirkungen\t\t2\nR40\tVerdacht auf krebserzeugende Wirkung\twird nicht zusätzlich zu R68 berücksichtigt\t2\nR45\tkann Krebs erzeugen\t\t9\nR46\tkann vererbbare Schäden verursachen\twird nicht zusätzlich zu R45 berücksichtigt\t9\nR50\tsehr giftig für Wasserorganismen\t\t6\nR52\tschädlich für Wasserorganismen\t\t3\nR53\tkann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben\t\t3\nR60\tkann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen\t\t4\nR61\tkann das Kind im Mutterleib schädigen\twird nicht zusätzlich zu R60 berücksichtigt\t4\nR62\tkann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen\twird nicht zusätzlich zu R61 berücksichtigt\t2\nR63\tkann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen\twird nicht zusätzlich zu R60 und R62 berücksichtigt\t2\nR65\tgesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen\twird nicht zusätzlich zu R21 und R22 berücksichtigt\t1\nR68\tirreversibler Schaden möglich\twird nicht zusätzlich zu R40 berücksichtigt\t2\nR15\u002F29\treagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase\t\t2\nR20\u002F21\tgesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut\twird nicht zusätzlich zu R25 oder R28 berücksichtigt\t1\nR20\u002F22\tgesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken\twird nicht zusätzlich zu R24 oder R27 berücksichtigt\t1\nR20\u002F21\u002F22\tgesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut\t\t1\nR21\u002F22\tgesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken\t\t1\nR23\u002F24\tgiftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut\twird nicht zusätzlich zu R28 berücksichtigt\t3\nR23\u002F25\tgiftig beim Einatmen und Verschlucken\twird nicht zusätzlich zu R27 berücksichtigt\t3\nR23\u002F24\u002F25\tgiftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut\t\t3\nR24\u002F25\tgiftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken\t\t3\nR26\u002F27\tsehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut\t\t4\nR26\u002F28\tsehr giftig beim Einatmen und Verschlucken\t\t4\nR26\u002F27\u002F28\tsehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut\t\t4\nR27\u002F28\tsehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken\t\t4\nR39\u002F24\tgiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut\t\t4\nR39\u002F25\tgiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken\t\t4\nR39\u002F23\u002F24\tgiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut\t\t4\nR39\u002F23\u002F25\tgiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken\t\t4\nR39\u002F24\u002F25\tgiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken\t\t4\nR39\u002F23\u002F24\u002F25\tgiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken\t\t4\nR39\u002F27\tsehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut\t\t4\nR39\u002F28\tsehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken\t\t4\nR39\u002F26\u002F27\tsehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut\t\t4\nR39\u002F26\u002F28\tsehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken\t\t4\nR39\u002F27\u002F28\tsehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken\t\t4\nR39\u002F26\u002F27\u002F28\tsehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken\t\t4\nR48\u002F21\tgesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut\t\t2\nR48\u002F22\tgesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken\t\t2\nR48\u002F20\u002F21\tgesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut\t\t2\nR48\u002F20\u002F22\tgesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken\t\t2\nR48\u002F21\u002F22\tgesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken\t\t2\nR48\u002F20\u002F21\u002F22\tgesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken\t\t2\nR48\u002F24\tgiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut\t\t4\nR48\u002F25\tgiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken\t\t4\nR48\u002F23\u002F24\tgiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut\t\t4\nR48\u002F23\u002F25\tgiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken\t\t4\nR48\u002F24\u002F25\tgiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken\t\t4\nR48\u002F23\u002F24\u002F25\tgiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken\t\t4\nR50\u002F53\tsehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben\t\t8\nR51\u002F53\tgiftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben\t\t6\nR52\u002F53\tschädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben\t\t4\nR68\u002F21\tgesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut\t\t2\nR68\u002F22\tgesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken\t\t2\nR68\u002F20\u002F21\tgesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut\t\t2\nR68\u002F20\u002F22\tgesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken\t\t2\nR68\u002F21\u002F22\tgesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken\t\t2\nR68\u002F20\u002F21\u002F22\tgesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken\t\t2\nGefahren- hinweis\tBezeichnung der Gefahrenhinweise\tVorrangigkeit anderer Gefahrenhinweise\tBewertungs- punkte\nEUH029\tentwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase\t\t2\nH300\tLebensgefahr bei Verschlucken\t\t4\nH301\tgiftig bei Verschlucken\twird nicht zusätzlich zu H310 berücksichtigt\t3\nH302\tgesundheitsschädlich bei Ver- schlucken\twird nicht zusätzlich zu H311 oder H310 berücksichtigt\t1\nH304\tkann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein\twird nicht zusätzlich zu H312 und H302 berücksichtigt\t1\nH310\tLebensgefahr bei Hautkontakt\twird nicht zusätzlich zu H300 berücksichtigt\t4\nH311\tgiftig bei Hautkontakt\twird nicht zusätzlich zu H301 oder H300 berücksichtigt\t3\nH312\tgesundheitsschädlich bei Hautkontakt\twird nicht zusätzlich zu H302, H301 oder H300 berücksichtigt\t1\nH340\tkann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)\twird nicht zusätzlich zu H350 berücksichtigt\t9\nH341\tkann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)\twird nicht zusätzlich zu H351 berücksichtigt\t2\nH350\tkann Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)\t\t9\nH351\tkann vermutlich Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)\twird nicht zusätzlich zu H341 berücksichtigt\t2\nH360D\tkann das Kind im Mutterleib schädigen\twird nicht zusätzlich zu H360F berücksichtigt\t4\nH360F\tkann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen\t\t4\nH361d\tkann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen\twird nicht zusätzlich zu H360F und H361f berücksichtigt\t2\nH361f\tkann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen\twird nicht zusätzlich zu H360D berücksichtigt\t2\nH370\tschädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)\t\t4\nH371\tkann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)\t\t2\nH372\tschädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)\t\t4\nH373\tkann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)\t\t2\nH400\tsehr giftig für Wasserorganismen\twird nicht zusätzlich zu H410 berücksichtigt\t6\nH410\tsehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung\t\t8\nH411\tgiftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung\t\t6\nH412\tschädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung\t\t4\nH413\tkann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung\t\t3\n4.3Vorsorgepunkte\n4.3.1Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zur akuten oralen und dermalen Toxizität vorhanden, werden dem Stoff 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.\n4.3.2Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zu Auswirkungen auf die Umwelt vorhanden, werden dem Stoff 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.Die Anzahl der Vorsorgepunkte wird um 2 vermindert, wenn die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen wurde.\n4.3.3Wurden einem Stoff keine R-Sätze oder Gefahrenhinweise zu Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 zugeordnet und sind Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zu Auswirkungen auf die Umwelt für den Stoff bekannt, werden die folgenden Vorsorgepunkte zugewiesen: a)8 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) nicht mehr als 1 mg\u002Fl beträgt und aa)kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder\nbb)kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,\nb)6 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) mehr als 1 mg\u002Fl und nicht mehr als 10 mg\u002Fl beträgt und aa)kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder\nbb)kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,\nc)4 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) mehr als 10 mg\u002Fl und nicht mehr als 100 mg\u002Fl beträgt und kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern vorhanden ist,\nd)2 Vorsorgepunkte, wenn nur Prüfungen bekannt sind, nach denen die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) mehr als 100 mg\u002Fl beträgt und aa)kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern vorhanden ist sowie\nbb)kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist.\n4.4Ermittlung der WassergefährdungsklasseAus den nach den Nummern 4.2 und 4.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für den jeweiligen Stoff wird die Summe gebildet.\nEntsprechend dieser Summe wird eine der folgenden Wassergefährdungsklassen zugeordnet: Die Summe beträgt 0 bis 4:\tWGK 1\nDie Summe beträgt 5 bis 8:\tWGK 2\nDie Summe beträgt mehr als 8:\tWGK 3\n5Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen\n5.1Grundsätze\n5.1.1Die Wassergefährdungsklasse von Gemischen wird aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen Stoffe rechnerisch ermittelt.\nDabei werden nicht identifizierte Stoffe und Stoffe gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 wie Stoffe der WGK 3 behandelt.\n5.1.2Werden feste Gemische bei der Herstellung von flüssigen Gemischen verwendet und wurden diese festen Gemische nicht als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft, werden die festen Gemische bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Gemisches wie Stoffe der WGK 3 behandelt.\nWurden die festen Gemische nach Nummer 5.2 oder Nummer 5.3 in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft, werden sie bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Gemisches wie Stoffe dieser Wassergefährdungsklasse behandelt.\nSatz 2 gilt entsprechend für eingestufte flüssige Gemische.\n5.1.3Krebserzeugende Stoffe nach Nummer 1.2 sind ab einem Massenanteil von 0,1 Prozent, bezogen auf den Einzelstoff, zu berücksichtigen.\nSind für die Einstufung des Gemisches als krebserzeugend (R45 bzw.\nH350) nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 und Anhang II der Richtlinie 1999\u002F45\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.\nMai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl.\nL 200 vom 30.7.1999, S. 1; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 (ABl.\nL 353 vom 31.2.2008, S. 1) geändert worden ist, oder nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 andere Massenanteile maßgebend, gelten diese.\nBei der Ableitung der WGK 1 sind zugesetzte krebserzeugende Stoffe immer zu berücksichtigen.\n5.1.4Nicht krebserzeugende Stoffe mit einem Massenanteil von weniger als 0,2 Prozent, bezogen auf den Einzelstoff, werden nicht berücksichtigt.Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert.\nDas sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils verwendet.\n5.1.5Liegen wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zur aquatischen Toxizität für das Gemisch vor, kann die Wassergefährdungsklasse abweichend von den Nummern 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 aus diesen Prüfergebnissen bestimmt werden.\nDen Prüfergebnissen werden Bewertungspunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet.\nWurden bestimmte wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die Umwelt für das jeweilige Gemisch nicht durchgeführt, werden dem Gemisch Vorsorgepunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet.Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für das jeweilige Gemisch wird die Wassergefährdungsklasse ermittelt.Führen beide Methoden zu unterschiedlichen Wassergefährdungsklassen, so ist die aus den am Gemisch bestimmten Prüfdaten ermittelte Wassergefährdungsklasse maßgeblich.\n5.1.6Wurde zu einem Gemisch die Wassergefährdungsklasse anhand der Prüfdaten ermittelt, kann auf eine erneute Prüfung des Gemisches verzichtet werden, wenn nur ein Stoff ausgetauscht worden ist und a)der neue Stoff bereits eingestuft und in die gleiche oder eine niedrigere Wassergefährdungsklasse wie der ausgetauschte Stoff eingestuft ist oder der neue Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft ist und\nb)keine Eigenschaften des neuen Stoffes bekannt sind, die zu einer Erhöhung des wassergefährdenden Potenzials des Gemisches führen können.\n5.2Rechnerische Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen Stoffe\n5.2.1Ableitung der Wassergefährdungsklasse 3Das Gemisch wird in die WGK 3 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a)Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 3.\nb)Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 3 beträgt 3 Prozent oder mehr.\nMuss bei einem Stoff der WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert.\nDas sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b verwendet.\n5.2.2Ableitung der Wassergefährdungsklasse 2Trifft keine der unter Nummer 5.2.1 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 2 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a)Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 2.\nb)Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 2 beträgt 5 Prozent oder mehr.\nc)Das Gemisch enthält Stoffe der WGK 3, die nichtkrebserzeugend sind, mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.\nd)Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 3 beträgt weniger als 3 Prozent.\nMuss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert.\nDas sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b bis d verwendet.\n5.2.3Ableitung der Wassergefährdungsklasse 1Trifft keine der unter den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 1 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a)Das Gemisch enthält zugesetzte krebserzeugende Stoffe unterhalb der in Nummer 5.1.3 genannten Berücksichtigungsgrenze.\nb)Das Gemisch enthält nichtkrebserzeugende Stoffe der WGK 2 mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.\nc)Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 2 beträgt weniger als 5 Prozent.\nd)Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 1 beträgt 3 Prozent oder mehr.\ne)Das Gemisch erfüllt nicht alle der unter Nummer 2.2 genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als nicht wassergefährdend.\nMuss bei einem Stoff der WGK 2 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert.\nDas sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c verwendet.\n5.3Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus am Gemisch gewonnenen Prüfergebnissen\n5.3.1Berücksichtigung der am Gemisch bestimmten akuten oralen oder dermalen ToxizitätSind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität bekannt, ist festzustellen, ob das Gemisch nach Anhang II der Richtlinie 1999\u002F45\u002FEG oder Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 einzustufen ist.Satz 1 gilt entsprechend, wenn diese wissenschaftlichen Prüfungen für alle enthaltenen Stoffe, nicht jedoch für das Gemisch bekannt sind.\nWerden aus den Prüfergebnissen nach Anhang II der Richtlinie 1999\u002F45\u002FEG oder den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 R-Sätze oder Gefahrenhinweise zur akuten oralen oder dermalen Toxizität abgeleitet, werden diesen die in Nummer 4.2 genannten Bewertungspunkte zugeordnet.Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität weder für das Gemisch noch für alle enthaltenen Stoffe bekannt, werden dem Gemisch 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.\n5.3.2Berücksichtigung der am Gemisch gewonnenen Prüfergebnisse zu Auswirkungen auf die UmweltSind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder zur Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) für mindestens zwei der vorgenannten Organismen bekannt, werden die folgenden Bewertungspunkte zugeordnet: a)8 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus 1 mg\u002Fl oder weniger beträgt,\nb)6 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 1 und bis zu 10 mg\u002Fl beträgt,\nc)4 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 10 und bis zu 100 mg\u002Fl beträgt,\nd)2 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 100 mg\u002Fl beträgt oder oberhalb der in Wasser erreichbaren Konzentration liegt.\nSind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart, zur akuten Toxizität an einer Wasserflohart und zur Hemmung des Algenwachstums nicht bekannt oder nur für einen dieser Organismen bestimmt, werden dem Gemisch 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.Ist bekannt, dass einer der vorgenannten Organismen besonders empfindlich auf einen im Gemisch enthaltenen Stoff reagiert, so muss die Prüfung am Gemisch auch mit diesem Organismus durchgeführt worden sein.Ist für alle Stoffe eines Gemisches jeweils die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen, werden die für die Auswirkungen auf die Umwelt ermittelten Bewertungspunkte oder Vorsorgepunkte um 2 vermindert.\n5.3.3Berücksichtigung anderer am Gemisch gewonnener PrüfergebnisseSind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 bekannt, aus denen für das Gemisch nach den Anhängen II und III der Richtlinie 1999\u002F45\u002FEG oder nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 ein in Nummer 4.2 genannter R-Satz oder Gefahrenhinweis abgeleitet wird (ausgenommen R21 bis R28, R50 bis R53 und R65, jeweils einzeln oder in Kombination, oder H300, H301, H302, H304, H310, H311, H312, H400 und H410 bis H413, jeweils einzeln oder in Kombination), werden die dort aufgeführten Bewertungspunkte zugeordnet.\n5.3.4Ermittlung der WassergefährdungsklasseAus den nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für das jeweilige Gemisch wird die Summe gebildet.\nEntsprechend dieser Summe wird dem Gemisch in entsprechender Anwendung von Nummer 4.4 eine Wassergefährdungsklasse zugeordnet.\nStoffen, die nur auf inhalativem Expositionsweg wirken, werden keine Bewertungspunkte zugeordnet.","AWSV - Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten - Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften - Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) [1\u002F7]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2017, 933 - 940)\n1Grundsätze\n1.1Die in dieser Anlage verwendeten Fachbegriffe, insbesondere zu toxischen Eigenschaften und zu Auswirkungen von Stoffen und Gemischen auf die Umwelt, werden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.\nDezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67\u002F548\u002FEWG und 1999\u002F45\u002FEG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 (ABl.\nL 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015\u002F1221 (ABl.\nL 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 67\u002F548\u002FEWG des Rates vom 27.\nJuni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl.\nL 196 vom 16.8.1967, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 944\u002F2013 (ABl.\nL 261 vom 3.10.2013, S. 5) geändert worden ist, verwendet.\n1.2Krebserzeugende Stoffe sind alle Stoffe, die einzustufen sind a)nach Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen“),\nb)nach Anhang VI Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1 oder Kategorie 2 (R45: „Kann Krebs erzeugen“) oder\nc)nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen“).\nKrebserzeugend sind auch die Stoffe, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung vom 26.\nNovember 2010 (BGBl.\nI S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3.\nFebruar 2015 (BGBl.\nI S. 49) geändert worden ist, als krebserzeugend bezeichnet werden.\nStoffe, die nur auf inhalativem Weg krebserzeugend wirken, gelten bei der Bestimmung der Wassergefährdungsklasse nicht als krebserzeugend.\n1.3Aufschwimmende flüssige Stoffe sind alle flüssigen Stoffe, die unter Normalbedingungen folgende physikalische Eigenschaften aufweisen: a)eine Dichte von kleiner oder gleich 1 000 kg\u002Fm3,\nb)einen Dampfdruck von kleiner oder gleich 0,3 kPa und\nc)eine Wasserlöslichkeit von kleiner oder gleich 1 g\u002Fl.\n1.4Wird nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 in Verbindung mit Anhang I Teil 4 Abschnitt 4.1.3.5.5.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 für Stoffe wegen ihrer hohen aquatischen Toxizität ein Multiplikationsfaktor (M-Faktor) festgelegt, wird dieser bei der Ermittlung des prozentualen Gehaltes eines Stoffes in Gemischen berücksichtigt.\n2Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend\n2.1StoffeStoffe sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen: a)Die Summe nach Nummer 4.4 ist Null.\nb)Ein flüssiger Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 10 mg\u002Fl auf.\nc)Ein fester Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 100 mg\u002Fl auf.\nd)Es ist keine Prüfung bekannt, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) unterhalb der Löslichkeitsgrenze liegt.\nEs müssen valide Prüfungen an zwei der vorgenannten Organismen durchgeführt worden sein.\ne)Ein flüssiger organischer Stoff ist leicht biologisch abbaubar.\nf)Ein fester organischer Stoff ist entweder leicht biologisch abbaubar oder weist kein erhöhtes Bioakkumulationspotenzial auf.\ng)Durch leichte biologische oder abiotische Abbaubarkeit entsteht kein wassergefährdender Stoff.\nh)Der Stoff ist kein aufschwimmender flüssiger Stoff nach Nummer 1.3.\n2.2GemischeGemische sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen: a)Der Gehalt an Stoffen der WGK 1 ist geringer als 3 Prozent Massenanteil.\nb)Der Gehalt an Stoffen der WGK 2 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.\nc)Der Gehalt an Stoffen der WGK 3 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.\nd)Der Gehalt an nicht identifizierten Stoffen ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.\ne)Dem Gemisch wurden keine krebserzeugenden Stoffe nach Nummer 1.2 gezielt zugesetzt.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 5","Kapitel 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 73","Inkrafttreten; Außerkrafttreten","73",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 72","Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen","72",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 71","Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern","71",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Anlage 2","(zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)","anlage-2",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Anlage 3","(zu § 44 Absatz 4 Satz 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